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Mietbedingungen
1. Mietzeit
a) Die
Miete beginnt und endet im Betrieb des Vermieters bzw. an anderen, vom Vermieter
festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen.
b) Vor
Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters
einzuholen. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an
Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen.
c) Nach
Beendigung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das
Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den
Fall, wenn der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 2 Wochen im
Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen nicht mehr
nachkommen kann.
2. Benutzung
des Fahrzeuges
a) Zum
Fahren des Fahrzeuges sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt,
bei Firmenanmietung festangestellte Berufsfahrer. Für ein etwaiges Verschulden
des Fahrers haftet der Mieter im gleichen Umfang wie für ein eigenes
Verschulden.
b)
Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den
Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen
des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.
c) Dem
Mieter ist nicht gestattet: a) Die aktive Teilnahme an
Motor-Sportveranstaltungen; b) Fahrten ins Ausland, es sei denn, der Vermieter
hat schriftlich zugestimmt; c) die Mitnahme von Waren, Wertpapieren oder Geld,
ohne gültige Begleitpapiere.
d) Öl-,
Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter bei jedem Tanken zu kontrollieren.
Vor Rückgabe ist der Wagen voll zu tanken.
e) Bei
evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Zu Reparaturen
über € 103,-- muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.
f) Der
Tachometer ist plombiert. Bei Ausfall des Tachos ist sofort der Vermieter zu
verständigen. Andernfalls und bei Verletzung der Plombe Berechnung von 600 km
pro Tag.
g) Bei
jedem Unfall ist die Polizei hinzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall
Polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen.
Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern, und die Namen und Adressen der
Beteiligten sind zu notieren. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis
abzugeben, (Gefährdung des Versicherungsschutzes).
3. Rückgabe
des Fahrzeuges
a) Die
Rückgabe des Fahrzeuges ist nur während der normalen Geschäftszeit möglich.
4.
Versicherungsschutz
a) Das
Fahrzeug ist bei der LVM, Münster haftpflichtversichert unbegrenzt, bei
Personenschäden begrenzt bis zu € 7.669.378,-- lt. Allgemeinen Bedingungen (AKB)
für die Kfz-Versicherung.
Darüber hinaus besteht eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in
Höhe von € 154,-- (Brand, Diebstahl, Glasschäden) lt. AKB.
5. Haftung
des Mieters bei Unfallschäden
a) Für
das Fahrzeug besteht eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung von €
1.534,--. Für Schäden am Mietwagen haftet der Mieter voll – ohne Rücksicht auf
Verschulden – für einen reinen Fahrzeugschaden bis zur Höhe
von € 1.534,--, - darüber hinaus für Reifenschäden -, für Schäden an LKW-Planen
und Aufbauten, die aufgrund der Missachtung des Ausmaßes des Fahrzeuges
entstehen, haftet der Mieter in unbegrenzter Höhe.
Dies gilt auch für Schäden am Fahrzeug, die durch unsachgemäßes Verladen
entstehen.
b) Für
Wertminderungen und Mietausfall haftet der Mieter auch ohne Verschulden.
c) Der
Mieter haftet immer für Schäden an LKW-Planen und Aufbauten und für alle
entstandenen Schäden bei Unfallverursachung durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit,
Trunkenheit, Unfallflucht und Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses
Mietvertrages.
6.
Haftungsfreiheit des Vermieters
a) Der
Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem
Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder sie infolge Unfalles, verspäteter Übergabe
oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen.
7.
Zahlungsbedingungen
a) Der
Mietpreis schließt Kfz-Steuern, Versicherung und Öl ein.
b)
Sämtliche Mieter, Fahrer und selbstschuldnerische Bürgen des Mietvertrages
haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages.
c) Der
Berechnung der km werden allein die km-Zahlen des Tachometers zugrunde gelegt.
Wurde dieser defekt, so steht dem Vermieter das Recht zu, die gefahrenen km zu
schätzen. Der Mieter erkennt dieses Recht des Vermieters unwiderruflich an.
Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Tritt Zahlungsverzug ein, so wird für
jede Mahnung eine Mahngebühr zuzüglich Verzugszinsen von 1% pro Monat + MwSt.
berechnet.
8.
Nebenabreden oder Ergänzungen
a)
Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
b) Der
Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.
9. Die
Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
a) Die
Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt
gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen
Bestimmung nicht.
Bei Streitigkeit aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgebend.
Es gilt deutsches Recht.
10.
Erfüllungsort
a)
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.
Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeit.
11.
Gerichtsstandvereinbarung
a) Als
Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und in
Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des
Vermieters. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich inländischen Rechtes verlegt
oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. |