MASK MOBIL- Vermietung von mobilen Schmink- und Gardrobenfahrzeugen

        

 

Mietbedingungen

 

1.      Mietzeit

a)      Die Miete beginnt und endet im Betrieb des Vermieters bzw. an anderen, vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen.

b)      Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen.

c)      Nach Beendigung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, wenn der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 2 Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.

2.      Benutzung des Fahrzeuges

a)      Zum Fahren des Fahrzeuges sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietung festangestellte Berufsfahrer. Für ein etwaiges Verschulden des Fahrers haftet der Mieter im gleichen Umfang wie für ein eigenes Verschulden.

b)      Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.

c)      Dem Mieter ist nicht gestattet: a) Die aktive Teilnahme an Motor-Sportveranstaltungen; b) Fahrten ins Ausland, es sei denn, der Vermieter hat schriftlich zugestimmt; c) die Mitnahme von Waren, Wertpapieren oder Geld, ohne gültige Begleitpapiere.

d)      Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter bei jedem Tanken zu kontrollieren. Vor Rückgabe ist der Wagen voll zu tanken.

e)      Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Zu Reparaturen über € 103,-- muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.

f)       Der Tachometer ist plombiert. Bei Ausfall des Tachos ist sofort der Vermieter zu verständigen. Andernfalls und bei Verletzung der Plombe Berechnung von 600 km pro Tag.

g)      Bei jedem Unfall ist die Polizei hinzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall Polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern, und die Namen und Adressen der Beteiligten sind zu notieren. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben, (Gefährdung des Versicherungsschutzes).

3.      Rückgabe des Fahrzeuges

a)      Die Rückgabe des Fahrzeuges ist nur während der normalen Geschäftszeit möglich.

4.      Versicherungsschutz

a)      Das Fahrzeug ist bei der LVM, Münster haftpflichtversichert unbegrenzt, bei Personenschäden begrenzt bis zu € 7.669.378,-- lt. Allgemeinen Bedingungen (AKB) für die Kfz-Versicherung. 
Darüber hinaus besteht eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von € 154,-- (Brand, Diebstahl, Glasschäden) lt. AKB.

5.      Haftung des Mieters bei Unfallschäden

a)      Für das Fahrzeug besteht eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung von € 1.534,--. Für Schäden am Mietwagen haftet der Mieter voll – ohne Rücksicht auf Verschulden – für einen reinen Fahrzeugschaden bis zur Höhe

     von € 1.534,--, - darüber hinaus für Reifenschäden -, für Schäden an LKW-Planen und Aufbauten, die aufgrund der Missachtung des Ausmaßes des Fahrzeuges entstehen, haftet der Mieter in unbegrenzter Höhe.
Dies gilt auch für Schäden am Fahrzeug, die durch unsachgemäßes Verladen entstehen.

b)      Für Wertminderungen und Mietausfall haftet der Mieter auch ohne Verschulden.

c)      Der Mieter haftet immer für Schäden an LKW-Planen und Aufbauten und für alle entstandenen Schäden bei Unfallverursachung durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Trunkenheit, Unfallflucht und Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Mietvertrages.

6.      Haftungsfreiheit des Vermieters

a)      Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder sie infolge Unfalles, verspäteter Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen.

7.      Zahlungsbedingungen

a)      Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern, Versicherung und Öl ein.

b)      Sämtliche Mieter, Fahrer und selbstschuldnerische Bürgen des Mietvertrages haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages.

c)      Der Berechnung der km werden allein die km-Zahlen des Tachometers zugrunde gelegt. Wurde dieser defekt, so steht dem Vermieter das Recht zu, die gefahrenen km zu schätzen. Der Mieter erkennt dieses Recht des Vermieters unwiderruflich an.
Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Tritt Zahlungsverzug ein, so wird für jede Mahnung eine Mahngebühr zuzüglich Verzugszinsen von 1% pro Monat + MwSt. berechnet.

8.      Nebenabreden oder Ergänzungen

a)      Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.

b)      Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.

9.      Die Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit

a)      Die Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht. 
Bei Streitigkeit aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgebend. Es gilt deutsches Recht.

10.  Erfüllungsort

a)      Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeit.

11.  Gerichtsstandvereinbarung

a)      Als Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Vermieters. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich inländischen Rechtes verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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